8.3. Aufgrund des aktenkundigen Sachverhalts ist davon auszugehen, dass das Mandat des Disziplinarbeklagten für B.________ mit Abschluss des Vergleichs an der Schlichtungsverhandlung vom 10.1.2013 seinen Abschluss fand. Zwar bemühte sich der Disziplinarbeklagte ususgemäss beim Gegenanwalt um den Vollzug der Vergleichszahlung (Schreiben an Rechtsanwalt C.________ vom 14.1.2013), jedoch war dies nach dem Willen des Mandanten nicht mehr Gegenstand des Auftrags, da er den Schuldner zur direkten Bezahlung der vereinbarten Summe an sich selbst veranlasste, wodurch er den Disziplinarbeklagten auch