c und Art. 13 BGFA konkretisiert). 8.2. Die Treuepflicht geht jedoch nicht so weit, dass sie den Anwalt daran hindern würde, nach Abschluss des Mandats eigene Interessen gegen den Klienten zu wahren, also namentlich Ansprüche desselben (z.B. bezüglich Haftpflicht) abzuwehren und eigene (insb. Honorarforderungen) gegen ihn wahrzunehmen. Hierzu stehen Anwälten selbstverständlich wie jedem andern Gläubiger sämtliche gesetzlichen Mittel und Wege offen, zumindest solange sie nicht geradezu schikanös oder rechtsmissbräuchlich ausgeübt werden.