Sie besteht wie das Berufsgeheimnis über das Ende des Mandats hinaus; denn sie wirkt auch gegenüber Rechtsnachfolgern des Mandanten und ist bei der Annahme bzw. Ablehnung künftiger Mandate zu beachten, wenn mit der Führung des späteren Mandats den Interessen des früheren Mandanten geschadet würde. Der Auftraggeber wird dadurch insoweit geschützt, als der Anwalt nicht Kenntnisse aus dem Mandatsverhältnis, im gleichen Sachzusammenhang sogar nach dessen Abschluss, gegen ihn verwenden darf (diesbezüglich wird die anwaltliche Treuepflicht durch die Berufspflichten gemäss Art. 12 lit. c und Art.