Diese Treuepflicht ist umfassend und bestimmt das gesamte Handeln des Anwalts bei der Annahme, Ausübung, Beendigung und Abrechnung des Mandats. Sie besteht wie das Berufsgeheimnis über das Ende des Mandats hinaus; denn sie wirkt auch gegenüber Rechtsnachfolgern des Mandanten und ist bei der Annahme bzw. Ablehnung künftiger Mandate zu beachten, wenn mit der Führung des späteren Mandats den Interessen des früheren Mandanten geschadet würde.