8.1. Unter diese Generalklausel fällt namentlich die vorab auftragsrechtliche Pflicht des Anwalts, die Interessen des Mandanten nach bestem Wissen und Gewissen zu wahren. Er ist gehalten, alles zu tun, was den Interessen des Klienten förderlich ist und alles zu unterlassen, was ihnen schadet (W. FELLMANN, a.a.O., Rz 1929). Diese Treuepflicht ist umfassend und bestimmt das gesamte Handeln des Anwalts bei der Annahme, Ausübung, Beendigung und Abrechnung des Mandats.