In der Folge wurde der Disziplinarbeklagte von der Anwaltsaufsichtsbehörde zwar vom Berufsgeheimnis befreit, soweit dies zur gerichtlichen Geltendmachung seiner Honorarforderung gemäss Rechnung vom 25.1.2013 erforderlich ist. Eine weitergehende, rückwirkend für die Einreichung des Arrestgesuchs geltende Befreiung konnte mangels entsprechenden, insbesondere auch zeitgerechten Antrags hingegen nicht erfolgen, so dass kein Rechtfertigungsgrund für die Geheimnisverletzung vorliegt. 8. Gemäss Art. 12 lit. a BGFA üben die Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus.