6 zuvor eingereichte Arrestgesuch keine Befreiung notwendig gewesen sei, weil er meinte, hierfür keine „von der Klientschaft anvertrauten Tatsachen“ offenbaren zu müssen. Wie oben in Ziff. 7.1. dargelegt, ist der Geheimnisbereich jedoch weiter und wurde das Geheimnis durch den Inhalt des Arrestgesuchs sowie mehrerer zusammen mit diesem eingereichter Beilagen verletzt.