Vorbehalten blieb einzig der Fall, dass es sich beim einzutreibenden Honorar um einen Bagatellbetrag handelt. Dies wurde indessen bereits bei einer Forderungssumme von Fr. 295.— verneint (aufgrund der konkreten Umstände des Falles, AWK Nr. 07 93 vom 12.11.2007; vgl. STER- CHI, in dubio 4/08 S. 202). 7.8. Vorliegend ersuchte Fürsprecher A.________ am 19.3.2013 um Entbindung vom Berufsgeheimnis gegenüber B.________, jedoch laut Begründung nur im Hinblick auf die Verhandlung vor der Schlichtungsbehörde bzw. das Rechtsöffnungsverfahren, während er der irrigen Ansicht war, dass für das fünf Wochen