Dem Anwalt verbleibt bei diesem Vorgehen das theoretische Risiko, dass in der Folge seinem Gesuch um Befreiung vom Berufsgeheimnis nicht entsprochen wird, was dann auch die Einreichung des Arrestgesuch als widerrechtlich bzw. nicht durch einen nachträglichen Rechtfertigungsgrund gedeckt erscheinen liesse. Immerhin ist festzuhalten, dass hierfür der Auftraggeber überwiegende Geheimhaltungsinteressen geltend machen müsste.