7.7. In jedem Fall darf vom Anwalt verlangt werden, dass er unverzüglich, spätestens umgehend nach erfolgter Arrestlegung bzw. Anordnung der superprovisorischen Massnahme, ein Gesuch um Befreiung vom Berufsgeheimnis bei der Aufsichtsbehörde einreicht. Dazu ist er ohne weiteres in der Lage, zumal die Darstellung des Sachverhalts in beiden Eingaben weitgehend identisch formuliert werden kann.