232 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG), was in der Regel kaum möglich wäre, wenn zuerst die Aufsichtsbehörde in einem entsprechenden Verfahren um Befreiung vom Berufsgeheimnis ersucht und deren Entscheid abgewartet werden müsste; weil indessen Konkurseingaben bis zum Schluss des Konkursverfahrens angebracht werden können (Art. 251 Abs. 1 SchKG) und – a maiore ad minus – auch die Nachreichung der Beweismittel bis zu diesem Zeitpunkt möglich sein muss, hindert nichts, zumindest vor der Einreichung von geheimhaltungspflichtigen Dokumenten an die Konkursverwaltung die Entbindung vom Berufsgeheimnis abzuwarten.