Anders entscheiden hiesse, Anwälten die Möglichkeit der Arrestnahme für Honorarforderungen gegenüber ehemaligen Klienten generell zu verwehren, wie der Disziplinarbeklagte zu Recht festhält. Die Anwaltskammer hat deshalb bereits vor längerem in zwei Entscheiden erkannt, dass die Entbindung vom anwaltlichen Berufsgeheimnis erst im Nachhinein, und zwar rückwirkend für die bereits erfolgte Arrestgesuchseinreichung zu erteilen sei (AWK 04 3993 vom 24.5.2004 und AWK 05 24 vom 26.8.2005; M. STERCHI, in dubio 4/05 S. 200 bzw. 4/06 S. 205). Analog würde es sich bezüglich eines Gesuchs um Anordnung einer superprovisorischen Massnahme (Art. 265