Weil im Verfahren gemäss Art. 37 ff. KAG der Geheimnisherr zwingend anzuhören ist, würde die Einleitung eines entsprechenden Verfahrens den Zweck des Arrestes, nämlich den überraschenden Zugriff auf das Vermögen des Schuldners, vereiteln, weil dieser dem Arrest durch entsprechende Dispositionen zuvorkommen könnte, wenn der Anwalt den Entbindungsentscheid abwarten müsste. Anders entscheiden hiesse, Anwälten die Möglichkeit der Arrestnahme für Honorarforderungen gegenüber ehemaligen Klienten generell zu verwehren, wie der Disziplinarbeklagte zu Recht festhält.