7.6. Nach konstanter Praxis gilt jedoch ebenso, dass die Befreiung nicht rückwirkend erteilt wird (vgl. auch FELLMANN, a.a.O., Rz. 520, m.w.H.). Bereits erfolgte Verletzungen werden durch die nachträgliche Befreiung damit grundsätzlich nicht zu rechtmässigen. Von diesem Grundsatz wird indessen eine Ausnahme gemacht, wenn die rechtzeitige Entbindung infolge Dringlichkeit nicht möglich oder aus andern zwingenden Gründen nicht tunlich ist. Typischerweise trifft dies auf die Arrestnahme zu. Weil im Verfahren gemäss Art.