Gemäss Art. 38 Abs. 2 KAG trifft dies insb. dann zu, wenn das Berufsgeheimnis den Anwalt daran hindert (…) einen ungerechtfertigten erheblichen Vermögensnachteil abzuwenden. Die Anwaltskammer (seit 1.1.2011 die Anwaltsaufsichtsbehörde) gestattet in konstanter Praxis die Befreiung von der Schweigepflicht gestützt auf die genannte Bestimmung, soweit dies zur gerichtlichen Geltendmachung bestrittener Honorarguthaben erforderlich ist (vgl. im Einzelnen den Entscheid AA 13 51 vom 1.7.2013, E. 4). Sie wurde dem Disziplinarbeklagten denn auch ohne weiteres erteilt.