7.5. Gemäss Art. 37 ff. des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28.3.2006 (KAG; BSG 168.11) kann die Anwältin oder der Anwalt die Anwaltsaufsichtsbehörde um Befreiung vom Berufsgeheimnis ersuchen, wenn die Auftraggeberin oder der Auftraggeber die Einwilligung nicht erteilt oder diese nicht eingeholt werden kann. Gemäss Art. 38 Abs. 1 KAG verfügt die Anwaltsaufsichtsbehörde die Befreiung vom Berufsgeheimnis, wenn das Interesse des Anwalts an der Offenbarung wesentlich höher ist als das Interesse des Auftraggebers an der Geheimhaltung. Gemäss Art.