4 gegenüber jedermann, also auch gegenüber Gerichts- oder Arrestbehörden gilt, stellt dies unzweifelhaft eine Verletzung von Art. 13 BGFA dar, soweit die Bekanntgabe nicht infolge Entbindung durch den Klienten oder durch die Aufsichtsbehörde gerechtfertigt ist. 7.4. Eine Entbindung durch den Klienten ist nicht erfolgt. Dieser hat sich vielmehr der Entbindung ausdrücklich widersetzt (Akten AA 13 51, p. 21).