Entscheidend ist vielmehr, ob in der Begründung geheimhaltungspflichtige Sachverhalte (s. oben Ziff. 7.1.) offengelegt werden. Für die Bewilligung eines Arrestes wird dies zur Glaubhaftmachung der Arrestforderung (vgl. Art. 272 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG) regelmässig kaum zu umgehen sein. 7.3. Im Arrestgesuch des Disziplinarbeklagten vom 12.2.2013 (Beilage 12 zum Gesuch um Befreiung vom Berufsgeheimnis; Akten AA 13 51) werden denn auch sowohl unter „II Formelles“ wie unter „III Begründung“ dem Berufsgeheimnis unterstellte Sachverhalte offengelegt. Konkret wurde nicht nur das Bestehen, sondern auch der Gegenstand des Mandats genannt. Da das Geheimnis