anders nach Art. 146 bzw. 294 aZPO/BE, wobei aber die Entbindung jedenfalls vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorliegen musste) wie die Einreichung einer Klage im ordentlichen oder im vereinfachten Verfahren (Art. 221 Abs. 1 lit. d und e ZPO bzw. Art. 244 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. c ZPO). Der Disziplinarbeklagte ging also fehl, wenn er annahm, das Arrestbegehren sei als Inkassomassnahme zu würdigen und als solche wie ein Rechtsöffnungsgesuch ohne Befreiung vom Berufsgeheimnis zulässig. Entscheidend ist vielmehr, ob in der Begründung geheimhaltungspflichtige Sachverhalte (s. oben Ziff.