ohne Bezug auf den Forderungsgrund) der Fall ist (vgl. z.B. M. STERCHI, in dubio 4/06, S. 201 unter Bezug auf einen Entscheid aus dem Jahre 2005; unzutreffend insoweit NATER/ZINDEL, a.a.O. N 149, die davon auszugehen scheinen, dass im Kanton Bern die gerichtliche Geltendmachung der Forderung schlechthin keiner Entbindung bedürfe). Nach heutiger Rechtslage erfordert bereits die Einreichung eines Schlichtungsbegehrens ebenso eine vorgängige Entbindung (s. Art. 202 Abs. 2 ZPO; anders nach Art.