7.2. Gemäss ständiger Praxis der Anwaltsaufsichtsbehörde (bis 31.12.2010 Anwaltskammer) des Kantons Bern ist deshalb zur betreibungsrechtlichen oder gerichtlichen Geltendmachung unbezahlter Honorarforderungen gegenüber einem Klienten die Entbindung vom Berufsgeheimnis erforderlich. Eine Ausnahme gilt einzig insoweit, als Inkassomassnahmen ohne Offenlegung geheimhaltungspflichtiger Sachverhalte möglich sind, wie dies in einem Betreibungsbegehren, wo als Forderungsgrund bloss „Rechnung vom…“ angegeben werden kann, und allenfalls in einem Gesuch um provisorische Rechtsöffnung (bei Vorliegen einer schriftlichen Schuldanerkennung des Klienten