6. Das vorliegende Disziplinarverfahren wurde von Amtes wegen eröffnet. Die Zuständigkeit der Anwaltsaufsichtsbehörde wurde bereits in der Eröffnungsverfügung vom 12.12.2013 (Ziff. 2) festgehalten und seitens des Disziplinarbeklagten nicht bestritten. 7. Gemäss Art. 13 Abs. 1 BGFA unterstehen Anwältinnen und Anwälte zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist (vgl. auch Art. 321 StGB). Die Entbindung verpflichtet sie nicht zur Preisgabe von Anvertrautem.