5. Der Disziplinarbeklagte nahm am 7.1.2014 nochmals schriftlich Stellung. Bezüglich des Sachverhalts verweist er auf das Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis vom 19.3.2013 sowie seine erste Stellungnahme vom 12.8.2013. Betreffend Vorwurf der Verletzung der Treuepflicht hält er fest, dass nur grobe Verletzungen gegen die mandatsrechtliche Treuepflicht disziplinarrechtlich relevant seien und dass auch der Klient als Auftraggeber sich nicht treuwidrig verhalten dürfe. Das Verhalten des B.________ habe – nach erfolgten Abmahnungen – die Reaktion des Disziplinarbeklagten ausgelöst.