___ durch das entsprechende Gesuch gewarnt worden, was die Erfolgsaussichten des Arrestgesuchs zunichte gemacht hätte. Im Arrestgesuch habe er die Arrestbehörde lediglich mit für ein Arrestverfahren relevanten Informationen bedient und keine Geheimnisse verraten, die B.________ ihm anvertraut habe. Fürsprecher A.________ betrachtet das Arrestverfahren als Inkassomassnahme wie ein Gesuch um provisorische Rechtsöffnung, was gemäss Praxis keine Verletzung des Berufsgeheimnisses bedeute.