die Gegenpartei dann aber angewiesen, die erste Teilzahlung von Fr. 10'000.— ihm direkt zu überweisen, was erfolgt sei. Darauf habe er (Fürsprecher A.________) am 25.1.2013 seine Bemühungen mittels Honorarnote abgerechnet und vom Klienten bis zum 29.1.2013 entweder die Bezahlung des Betrages von Fr. 6'868.25 oder die Unterzeichnung einer Zessionserklärung verlangt, damit die Gegenpartei die verbleibenden Zahlungen bis zur Höhe der Honorarforderung an ihn überweisen könne. Die zweite Rate von Fr. 6'000.— wäre gemäss Vereinbarung vom 10.1.2013 am 15.2.2013 fällig geworden. Am 11.2.2013 habe Fürsprecher A.________ vom ehemaligen Arbeitgeber erfahren, dass B.___