Obwohl B.________ in der Folge erste Teilzahlungen erhalten habe, sei es trotz mehrmaliger Aufforderungen zur Vorschussleistung bei einer ersten und einzigen Akonto-Zahlung von Fr. 1'500.— geblieben. Da der Klient aber die Bezahlung der restlichen Honorarforderung mit dem Abschluss der Angelegenheit versprochen habe, habe Fürsprecher A.________ auf eine Mandatsniederlegung verzichtet und den Mandanten zur zweiten Schlichtungsverhandlung begleitet.