3. In seiner Stellungnahme vom 12.8.2013 führte Fürsprecher A.________ aus, beim Mandat in der Angelegenheit B.________ habe es sich um eine arbeitsrechtliche Forderung des Mandanten gegenüber seinem früheren Arbeitgeber gehandelt. Zwar sei die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege geprüft worden; mangels Vorlage genügender Belege durch den Klienten habe von der Einreichung eines entsprechenden Gesuchs jedoch abgesehen werden müssen. Der Klient habe zugesichert, das Honorar zu bezahlen, sobald er den eingeklagten Betrag bekommen würde. Obwohl B.___