1. Am 19.3.2013 reichte Fürsprecher A.________ bei der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern ein Gesuch um Entbindung von Berufsgeheimnis gegenüber B.________ zwecks Honorarinkasso ein. Dem Gesuch wurde mit Entscheid der Anwaltsaufsichtsbehörde vom 1.7.2013 (AA 13 51) entsprochen. Dem Gesuch und den vom Gesuchsteller eingereichten Unterlagen war zu entnehmen, dass dieser am 12.2.2013 gegen seinen ehemaligen Klienten ein Arrestgesuch eingereicht hatte, in dessen Begründung er dem Berufsgeheimnis unterstellte Sachverhalte gegenüber dem zuständigen Arrestgericht offengelegt hatte.