{"Signatur": "BE_AK_001", "Spider": "BE_Anwaltsaufsicht", "Datum": "2014-02-19", "PDF": {"Datei": "BE_Anwaltsaufsicht/BE_AK_001_AA-2013-102_2014-02-19.pdf", "URL": "https://www.aa-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/AA_2013_102_c4892be059dbbbe2ab13725f999aaabb84c52f17ba96bb16efdbdf2989d961620f4d9c4982ea57374778bf4a7be5b61f8f9e1d0918bb57c716b51a3515acfe1afba7c0d84a2f7c9d0a131332a0b6e1c6aa456e1b98bc46cc826cabef69d0ce39?path=c4892be059dbbbe2ab13725f999aaabb84c52f17ba96bb16efdbdf2989d961620f4d9c4982ea57374778bf4a7be5b61f8f9e1d0918bb57c716b51a3515acfe1afba7c0d84a2f7c9d0a131332a0b6e1c6aa456e1b98bc46cc826cabef69d0ce39&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=AA_2013_102", "Checksum": "4c2642cc5e83012144e46bd2fc270acd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA 2013 102"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 19.02.2014 AA 2013 102"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorité cantonale de surveillance des avocats 19.02.2014 AA 2013 102"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 19.02.2014 AA 2013 102"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorité cantonale de surveillance des avocats "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": " des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung des Berufsgeheimnisses (Art. 13 BGFA) | Disziplinarverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/21/1982", "Zeit UTC": "25.09.2025 00:11:19", "Checksum": "672f2d9fe96069962718b6ddd54457ba", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 19.02.2014 AA 2013 102\nRegeste:\nVerletzung des Berufsgeheimnisses (Art. 13 BGFA) | Disziplinarverfahren\n\nObergericht Cour suprême\ndes Kantons Bern du canton de Berne\n\nAnwaltsaufsichtsbehörde Autorité de surveillance\ndes avocats\n\nHochschulstrasse 17\nPostfach 7475\nEntscheid\n3001 Bern AA 13 102 STN\nTelefon 031 635 48 05\nFax 031 635 48 17\nanwaltsaufsicht.bern@justice.be.ch\nwww.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. Februar 2014\n\nBesetzung\nOberrichterin Apolloni Meier (Präsidentin), Oberrichterin Wüthrich-Meyer, Gerichtspräsident Hofmann, Fürsprecher Rothenbühler und Gerichtsschreiberin Spielmann\n\nA.________\nDisziplinarbeklagter\n\nGegenstand\nDisziplinarverfahren\n\nRegeste:\nVerletzung des Berufsgeheimnisses (Art. 13 BGFA)\nVerletzung der Berufsregeln durch Einreichung eines Arrestgesuches gegen einen ehemaligen Klienten, wobei in der Begründung des Gesuchs dem Berufsgeheimnis unterstellte\nSachverhalte gegenüber dem zuständigen Arrestgericht offengelegt wurden.\nErwägungen:\n\n1. Am 19.3.2013 reichte Fürsprecher A.________ bei der Anwaltsaufsichtsbehörde des\nKantons Bern ein Gesuch um Entbindung von Berufsgeheimnis gegenüber\nB.________ zwecks Honorarinkasso ein. Dem Gesuch wurde mit Entscheid der Anwaltsaufsichtsbehörde vom 1.7.2013 (AA 13 51) entsprochen. Dem Gesuch und den\nvom Gesuchsteller eingereichten Unterlagen war zu entnehmen, dass dieser am\n12.2.2013 gegen seinen ehemaligen Klienten ein Arrestgesuch eingereicht hatte, in\ndessen Begründung er dem Berufsgeheimnis unterstellte Sachverhalte gegenüber\ndem zuständigen Arrestgericht offengelegt hatte.\n\n2. Aufgrund dieses Sachverhalts orientierte die Präsidentin der Anwaltsaufsichtsbehörde\nmit Schreiben vom 1.7.2013 Fürsprecher A.________ über die Möglichkeit der Eröffnung eines Disziplinarverfahrens gegen ihn wegen allfälliger Verletzung des Berufsgeheimnisses gem. Art. 13 des Bundesgesetzes vom 23.6.2000 über die Freizügigkeit\nder Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) und ersuchte ihn um eine kurze Stellungnahme.\n\n3. In seiner Stellungnahme vom 12.8.2013 führte Fürsprecher A.________ aus, beim\nMandat in der Angelegenheit B.________ habe es sich um eine arbeitsrechtliche Forderung des Mandanten gegenüber seinem früheren Arbeitgeber gehandelt. Zwar sei\ndie Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege geprüft worden; mangels Vorlage\ngenügender Belege durch den Klienten habe von der Einreichung eines entsprechenden Gesuchs jedoch abgesehen werden müssen. Der Klient habe zugesichert, das\nHonorar zu bezahlen, sobald er den eingeklagten Betrag bekommen würde. Obwohl\nB.________ in der Folge erste Teilzahlungen erhalten habe, sei es trotz mehrmaliger\nAufforderungen zur Vorschussleistung bei einer ersten und einzigen Akonto-Zahlung\nvon Fr. 1'500.— geblieben. Da der Klient aber die Bezahlung der restlichen Honorarforderung mit dem Abschluss der Angelegenheit versprochen habe, habe Fürsprecher\nA.________ auf eine Mandatsniederlegung verzichtet und den Mandanten zur zweiten\nSchlichtungsverhandlung begleitet. Bis zu jenem Zeitpunkt (10.1.2013) habe der Klient\nbereits Fr. 15'262.50 erhalten und anlässlich der Schlichtungsverhandlung habe sich\nder ehemalige Arbeitgeber zu einer zusätzlichen Zahlung von Fr. 20'000.— in 3 Raten\nverpflichtet. Ohne Wissen von Fürsprecher A.________ habe B.________ die Gegenpartei dann aber angewiesen, die erste Teilzahlung von Fr. 10'000.— ihm direkt zu\nüberweisen, was erfolgt sei. Darauf habe er (Fürsprecher A.________) am 25.1.2013\nseine Bemühungen mittels Honorarnote abgerechnet und vom Klienten bis zum\n29.1.2013 entweder die Bezahlung des Betrages von Fr. 6'868.25 oder die Unterzeichnung einer Zessionserklärung verlangt, damit die Gegenpartei die verbleibenden\nZahlungen bis zur Höhe der Honorarforderung an ihn überweisen könne. Die zweite\nRate von Fr. 6'000.— wäre gemäss Vereinbarung vom 10.1.2013 am 15.2.2013 fällig\ngeworden. Am 11.2.2013 habe Fürsprecher A.________ vom ehemaligen Arbeitgeber\nerfahren, dass B.________ diesen erneut per SMS angewiesen habe, die Zahlung auf\nsein Konto zu überweisen. Es sei somit für ihn deutlich geworden, dass B.________\nihn die ganze Zeit hingehalten habe und entgegen seinen Versprechen das Honorar\nnicht zahlen wollte, obwohl er die entsprechenden finanziellen Mittel erhalten hatte.\n\n2\nDas treuwidrige, wenn nicht sogar rechtsmissbräuchliche Verhalten des Klienten habe\nihn veranlasst, kurzfristig zu handeln, um seine Honorarforderung sicherzustellen. Ein\nvorgängiges Gesuch um Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht vor Einreichung des Arrestgesuchs hätte zeitlich nicht gereicht, zudem wäre B.________ durch\ndas entsprechende Gesuch gewarnt worden, was die Erfolgsaussichten des Arrestgesuchs zunichte gemacht hätte. Im Arrestgesuch habe er die Arrestbehörde lediglich mit\nfür ein Arrestverfahren relevanten Informationen bedient und keine Geheimnisse verraten, die B.________ ihm anvertraut habe. Fürsprecher A.________ betrachtet das Arrestverfahren als Inkassomassnahme wie ein Gesuch um provisorische Rechtsöffnung, was gemäss Praxis keine Verletzung des Berufsgeheimnisses bedeute.\n\n"}