Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Anwaltsaufsichtsbehörde Autorité de surveillance des avocats Hochschulstrasse 17 Postfach 7475 Entscheid 3001 Bern AA 13 102 STN Telefon 031 635 48 05 Fax 031 635 48 17 anwaltsaufsicht.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. Februar 2014 Besetzung Oberrichterin Apolloni Meier (Präsidentin), Oberrichterin Wüthrich-Meyer, Gerichtspräsi- dent Hofmann, Fürsprecher Rothenbühler und Gerichtsschreiberin Spielmann A.________ Disziplinarbeklagter Gegenstand Disziplinarverfahren Regeste: Verletzung des Berufsgeheimnisses (Art. 13 BGFA) Verletzung der Berufsregeln durch Einreichung eines Arrestgesuches gegen einen ehema- ligen Klienten, wobei in der Begründung des Gesuchs dem Berufsgeheimnis unterstellte Sachverhalte gegenüber dem zuständigen Arrestgericht offengelegt wurden. Erwägungen: 1. Am 19.3.2013 reichte Fürsprecher A.________ bei der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern ein Gesuch um Entbindung von Berufsgeheimnis gegenüber B.________ zwecks Honorarinkasso ein. Dem Gesuch wurde mit Entscheid der An- waltsaufsichtsbehörde vom 1.7.2013 (AA 13 51) entsprochen. Dem Gesuch und den vom Gesuchsteller eingereichten Unterlagen war zu entnehmen, dass dieser am 12.2.2013 gegen seinen ehemaligen Klienten ein Arrestgesuch eingereicht hatte, in dessen Begründung er dem Berufsgeheimnis unterstellte Sachverhalte gegenüber dem zuständigen Arrestgericht offengelegt hatte. 2. Aufgrund dieses Sachverhalts orientierte die Präsidentin der Anwaltsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 1.7.2013 Fürsprecher A.________ über die Möglichkeit der Eröff- nung eines Disziplinarverfahrens gegen ihn wegen allfälliger Verletzung des Berufsge- heimnisses gem. Art. 13 des Bundesgesetzes vom 23.6.2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) und ersuchte ihn um eine kurze Stel- lungnahme. 3. In seiner Stellungnahme vom 12.8.2013 führte Fürsprecher A.________ aus, beim Mandat in der Angelegenheit B.________ habe es sich um eine arbeitsrechtliche For- derung des Mandanten gegenüber seinem früheren Arbeitgeber gehandelt. Zwar sei die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege geprüft worden; mangels Vorlage genügender Belege durch den Klienten habe von der Einreichung eines entsprechen- den Gesuchs jedoch abgesehen werden müssen. Der Klient habe zugesichert, das Honorar zu bezahlen, sobald er den eingeklagten Betrag bekommen würde. Obwohl B.________ in der Folge erste Teilzahlungen erhalten habe, sei es trotz mehrmaliger Aufforderungen zur Vorschussleistung bei einer ersten und einzigen Akonto-Zahlung von Fr. 1'500.— geblieben. Da der Klient aber die Bezahlung der restlichen Honorar- forderung mit dem Abschluss der Angelegenheit versprochen habe, habe Fürsprecher A.________ auf eine Mandatsniederlegung verzichtet und den Mandanten zur zweiten Schlichtungsverhandlung begleitet. Bis zu jenem Zeitpunkt (10.1.2013) habe der Klient bereits Fr. 15'262.50 erhalten und anlässlich der Schlichtungsverhandlung habe sich der ehemalige Arbeitgeber zu einer zusätzlichen Zahlung von Fr. 20'000.— in 3 Raten verpflichtet. Ohne Wissen von Fürsprecher A.________ habe B.________ die Gegen- partei dann aber angewiesen, die erste Teilzahlung von Fr. 10'000.— ihm direkt zu überweisen, was erfolgt sei. Darauf habe er (Fürsprecher A.________) am 25.1.2013 seine Bemühungen mittels Honorarnote abgerechnet und vom Klienten bis zum 29.1.2013 entweder die Bezahlung des Betrages von Fr. 6'868.25 oder die Unter- zeichnung einer Zessionserklärung verlangt, damit die Gegenpartei die verbleibenden Zahlungen bis zur Höhe der Honorarforderung an ihn überweisen könne. Die zweite Rate von Fr. 6'000.— wäre gemäss Vereinbarung vom 10.1.2013 am 15.2.2013 fällig geworden. Am 11.2.2013 habe Fürsprecher A.________ vom ehemaligen Arbeitgeber erfahren, dass B.________ diesen erneut per SMS angewiesen habe, die Zahlung auf sein Konto zu überweisen. Es sei somit für ihn deutlich geworden, dass B.________ ihn die ganze Zeit hingehalten habe und entgegen seinen Versprechen das Honorar nicht zahlen wollte, obwohl er die entsprechenden finanziellen Mittel erhalten hatte. 2 Das treuwidrige, wenn nicht sogar rechtsmissbräuchliche Verhalten des Klienten habe ihn veranlasst, kurzfristig zu handeln, um seine Honorarforderung sicherzustellen. Ein vorgängiges Gesuch um Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht vor Einrei- chung des Arrestgesuchs hätte zeitlich nicht gereicht, zudem wäre B.________ durch das entsprechende Gesuch gewarnt worden, was die Erfolgsaussichten des Arrestge- suchs zunichte gemacht hätte. Im Arrestgesuch habe er die Arrestbehörde lediglich mit für ein Arrestverfahren relevanten Informationen bedient und keine Geheimnisse verra- ten, die B.________ ihm anvertraut habe. Fürsprecher A.________ betrachtet das Ar- restverfahren als Inkassomassnahme wie ein Gesuch um provisorische Rechtsöff- nung, was gemäss Praxis keine Verletzung des Berufsgeheimnisses bedeute. 4. Mit Verfügung vom 12.12.2013 eröffnete die Präsidentin der Anwaltsaufsichtsbehörde ein Disziplinarverfahren gegen Fürsprecher A.________ wegen möglicher Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA und/oder Art. 13 BGFA und lud den Disziplinarbeklagten ein, eine ausführliche Stellungnahme zu den erhobenen Vorwürfen einzureichen. Im Hin- blick auf die Frage einer möglichen Verletzung der Treuepflicht (Art. 12 lit. a BGFA) wurde der Disziplinarbeklagte insbesondere eingeladen, sich dazu zu äussern, ob das Arrestgesuch während laufendem Mandat gegen den Klienten eingereicht wurde. 5. Der Disziplinarbeklagte nahm am 7.1.2014 nochmals schriftlich Stellung. Bezüglich des Sachverhalts verweist er auf das Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis vom 19.3.2013 sowie seine erste Stellungnahme vom 12.8.2013. Betreffend Vorwurf der Verletzung der Treuepflicht hält er fest, dass nur grobe Verlet- zungen gegen die mandatsrechtliche Treuepflicht disziplinarrechtlich relevant seien und dass auch der Klient als Auftraggeber sich nicht treuwidrig verhalten dürfe. Das Verhalten des B.________ habe – nach erfolgten Abmahnungen – die Reaktion des Disziplinarbeklagten ausgelöst. Nach dem 25.1.2013 habe er keine Inkassomassnah- men im Namen des Klienten vorgenommen, sondern lediglich zu klären versucht, ob es sich bei den direkt erfolgten Zahlungen um Fehldispositionen des Ex-Arbeitgebers oder um klare Weisungen des Klienten an den Ex-Arbeitgeber gehandelt habe. Im Zeitpunkt des Arrestgesuchs (12.2.2013) sei das Mandat nicht mehr laufend gewesen. Bezüglich der möglichen Verletzung von Art. 13 BGFA verweist er auf die Stellung- nahme vom 12.8.2013. 6. Das vorliegende Disziplinarverfahren wurde von Amtes wegen eröffnet. Die Zuständig- keit der Anwaltsaufsichtsbehörde wurde bereits in der Eröffnungsverfügung vom 12.12.2013 (Ziff. 2) festgehalten und seitens des Disziplinarbeklagten nicht bestritten. 7. Gemäss Art. 13 Abs. 1 BGFA unterstehen Anwältinnen und Anwälte zeitlich unbe- grenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist (vgl. auch Art. 321 StGB). Die Entbindung verpflichtet sie nicht zur Preisgabe von Anvertrautem. 7.1. Gegenstand des durch Art. 321 StGB und Art. 13 BGFA geschützten anwaltli- chen Berufsgeheimnisses sind vertrauliche Informationen des Klienten, an denen 3 dieser sowohl ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung als auch den er- kennbaren diesbezüglichen Willen hat (vgl. W. FELLMANN, Anwaltsrecht, Bern 2010, Rz. 474 ff. und 535). Nach herrschender Auffassung fallen im weitern, über den zu engen Gesetzeswortlaut hinaus, unter die Geheimhaltungspflicht nicht nur Informationen, die der Klient dem Anwalt anvertraut, sondern alles, was der An- walt im Hinblick auf, im Zusammenhang mit oder im Nachgang zu einem Mandat wahrnimmt (FELLMANN, a.a.O., Rz 536 m.w.H.; H. NATER/G. ZINDEL in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich/Basel/Genf, 2. Aufl. 2011, Art. 13 N 97). Zu den Tatsachen, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen, gehört schon der Umstand des Bestehens eines Mandats zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Klienten (NATER/ZINDEL, a.a.O., N 107; BGE 2C_508/2007 vom 28.5.2008, E. 2.1, je m.w.H.). 7.2. Gemäss ständiger Praxis der Anwaltsaufsichtsbehörde (bis 31.12.2010 Anwaltskammer) des Kantons Bern ist deshalb zur betreibungsrechtlichen oder gerichtlichen Geltendmachung unbezahlter Honorarforderungen gegenüber einem Klienten die Entbindung vom Berufsgeheimnis erforderlich. Eine Ausnahme gilt einzig insoweit, als Inkassomassnahmen ohne Offenlegung geheimhaltungspflichtiger Sachverhalte möglich sind, wie dies in einem Betreibungsbegehren, wo als Forderungsgrund bloss „Rechnung vom…“ angegeben werden kann, und allenfalls in einem Gesuch um provisorische Rechtsöffnung (bei Vorliegen einer schriftlichen Schuldanerkennung des Klienten ohne Bezug auf den Forderungsgrund) der Fall ist (vgl. z.B. M. STERCHI, in dubio 4/06, S. 201 unter Bezug auf einen Entscheid aus dem Jahre 2005; unzutreffend insoweit NATER/ZINDEL, a.a.O. N 149, die davon auszugehen scheinen, dass im Kanton Bern die gerichtliche Geltendmachung der Forderung schlechthin keiner Entbindung bedürfe). Nach heutiger Rechtslage erfordert bereits die Einreichung eines Schlichtungsbegehrens ebenso eine vorgängige Entbindung (s. Art. 202 Abs. 2 ZPO; anders nach Art. 146 bzw. 294 aZPO/BE, wobei aber die Entbindung jedenfalls vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorliegen musste) wie die Einreichung einer Klage im ordentlichen oder im vereinfachten Verfahren (Art. 221 Abs. 1 lit. d und e ZPO bzw. Art. 244 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. c ZPO). Der Disziplinarbeklagte ging also fehl, wenn er annahm, das Arrestbegehren sei als Inkassomassnahme zu würdigen und als solche wie ein Rechtsöffnungsgesuch ohne Befreiung vom Berufsgeheimnis zulässig. Entscheidend ist vielmehr, ob in der Begründung geheimhaltungspflichtige Sachverhalte (s. oben Ziff. 7.1.) offengelegt werden. Für die Bewilligung eines Arrestes wird dies zur Glaubhaftmachung der Arrestforderung (vgl. Art. 272 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG) regelmässig kaum zu umgehen sein. 7.3. Im Arrestgesuch des Disziplinarbeklagten vom 12.2.2013 (Beilage 12 zum Gesuch um Befreiung vom Berufsgeheimnis; Akten AA 13 51) werden denn auch sowohl unter „II Formelles“ wie unter „III Begründung“ dem Berufsgeheimnis unterstellte Sachverhalte offengelegt. Konkret wurde nicht nur das Bestehen, sondern auch der Gegenstand des Mandats genannt. Da das Geheimnis 4 gegenüber jedermann, also auch gegenüber Gerichts- oder Arrestbehörden gilt, stellt dies unzweifelhaft eine Verletzung von Art. 13 BGFA dar, soweit die Bekanntgabe nicht infolge Entbindung durch den Klienten oder durch die Aufsichtsbehörde gerechtfertigt ist. 7.4. Eine Entbindung durch den Klienten ist nicht erfolgt. Dieser hat sich vielmehr der Entbindung ausdrücklich widersetzt (Akten AA 13 51, p. 21). 7.5. Gemäss Art. 37 ff. des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28.3.2006 (KAG; BSG 168.11) kann die Anwältin oder der Anwalt die Anwaltsaufsichtsbehörde um Befreiung vom Berufsgeheimnis ersuchen, wenn die Auftraggeberin oder der Auftraggeber die Einwilligung nicht erteilt oder diese nicht eingeholt werden kann. Gemäss Art. 38 Abs. 1 KAG verfügt die Anwaltsaufsichtsbehörde die Befreiung vom Berufsgeheimnis, wenn das Interesse des Anwalts an der Offenbarung wesentlich höher ist als das Interesse des Auftraggebers an der Geheimhaltung. Gemäss Art. 38 Abs. 2 KAG trifft dies insb. dann zu, wenn das Berufsgeheimnis den Anwalt daran hindert (…) einen ungerechtfertigten erheblichen Vermögensnachteil abzuwenden. Die Anwaltskammer (seit 1.1.2011 die Anwaltsaufsichtsbehörde) gestattet in konstanter Praxis die Befreiung von der Schweigepflicht gestützt auf die genann- te Bestimmung, soweit dies zur gerichtlichen Geltendmachung bestrittener Hono- rarguthaben erforderlich ist (vgl. im Einzelnen den Entscheid AA 13 51 vom 1.7.2013, E. 4). Sie wurde dem Disziplinarbeklagten denn auch ohne weiteres er- teilt. 7.6. Nach konstanter Praxis gilt jedoch ebenso, dass die Befreiung nicht rückwirkend erteilt wird (vgl. auch FELLMANN, a.a.O., Rz. 520, m.w.H.). Bereits erfolgte Verlet- zungen werden durch die nachträgliche Befreiung damit grundsätzlich nicht zu rechtmässigen. Von diesem Grundsatz wird indessen eine Ausnahme gemacht, wenn die recht- zeitige Entbindung infolge Dringlichkeit nicht möglich oder aus andern zwingen- den Gründen nicht tunlich ist. Typischerweise trifft dies auf die Arrestnahme zu. Weil im Verfahren gemäss Art. 37 ff. KAG der Geheimnisherr zwingend an- zuhören ist, würde die Einleitung eines entsprechenden Verfahrens den Zweck des Arrestes, nämlich den überraschenden Zugriff auf das Vermögen des Schuldners, vereiteln, weil dieser dem Arrest durch entsprechende Dispositionen zuvorkommen könnte, wenn der Anwalt den Entbindungsentscheid abwarten müsste. Anders entscheiden hiesse, Anwälten die Möglichkeit der Arrestnahme für Honorarforderungen gegenüber ehemaligen Klienten generell zu verwehren, wie der Disziplinarbeklagte zu Recht festhält. Die Anwaltskammer hat deshalb bereits vor längerem in zwei Entscheiden er- kannt, dass die Entbindung vom anwaltlichen Berufsgeheimnis erst im Nachhin- ein, und zwar rückwirkend für die bereits erfolgte Arrestgesuchseinreichung zu erteilen sei (AWK 04 3993 vom 24.5.2004 und AWK 05 24 vom 26.8.2005; M. STERCHI, in dubio 4/05 S. 200 bzw. 4/06 S. 205). Analog würde es sich bezüglich eines Gesuchs um Anordnung einer superprovisorischen Massnahme (Art. 265 5 ZPO) verhalten, falls ein Anwalt aus irgendeinem zulässigen Grund ein solches zur Wahrung eigener Interessen gegen einen (ehemaligen) Klienten einreichen wollte. Nicht zwingend erscheint dies im Fall der Konkurseröffnung über den Kli- enten. Zwar sind Konkurseingaben samt Beweismitteln grundsätzlich innert ei- nem Monat nach der Bekanntmachung dem Konkursamt einzugeben (Art. 232 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG), was in der Regel kaum möglich wäre, wenn zuerst die Aufsichtsbehörde in einem entsprechenden Verfahren um Befreiung vom Berufs- geheimnis ersucht und deren Entscheid abgewartet werden müsste; weil indes- sen Konkurseingaben bis zum Schluss des Konkursverfahrens angebracht wer- den können (Art. 251 Abs. 1 SchKG) und – a maiore ad minus – auch die Nach- reichung der Beweismittel bis zu diesem Zeitpunkt möglich sein muss, hindert nichts, zumindest vor der Einreichung von geheimhaltungspflichtigen Dokumen- ten an die Konkursverwaltung die Entbindung vom Berufsgeheimnis abzuwarten. 7.7. In jedem Fall darf vom Anwalt verlangt werden, dass er unverzüglich, spätestens umgehend nach erfolgter Arrestlegung bzw. Anordnung der superprovisorischen Massnahme, ein Gesuch um Befreiung vom Berufsgeheimnis bei der Aufsichts- behörde einreicht. Dazu ist er ohne weiteres in der Lage, zumal die Darstellung des Sachverhalts in beiden Eingaben weitgehend identisch formuliert werden kann. Mögliche Alternativen, namentlich ein Absehen von der Anhörung des Geheim- nisherrn als Gesuchsgegner im Entbindungsverfahren bzw. die Befreiung des gesuchstellenden Anwalts mittels superprovisorischer Massnahme oder – analog zur Praxis einiger anderer Kantone – ein generelles Absehen vom Erfordernis der Befreiung beim Honorarinkasso hat die Anwaltskammer geprüft, jedoch stets verworfen, letztmals anlässlich der Plenarsitzung vom 5.12.2013. Dem Anwalt verbleibt bei diesem Vorgehen das theoretische Risiko, dass in der Folge seinem Gesuch um Befreiung vom Berufsgeheimnis nicht entsprochen wird, was dann auch die Einreichung des Arrestgesuch als widerrechtlich bzw. nicht durch einen nachträglichen Rechtfertigungsgrund gedeckt erscheinen lies- se. Immerhin ist festzuhalten, dass hierfür der Auftraggeber überwiegende Ge- heimhaltungsinteressen geltend machen müsste. In konstanter Praxis hat die Anwaltskammer bzw. Anwaltsaufsichtsbehörde bei der Interessenabwägung praktisch ausnahmslos die wirtschaftlichen Interessen des um seine Honorarfor- derung kämpfenden Anwalts höher gewichtet als das Geheimhaltungsinteresse des zahlungsunwilligen Klienten. Vorausgesetzt ist also keineswegs ein rechts- missbräuchliches Verhalten desselben. Vorbehalten blieb einzig der Fall, dass es sich beim einzutreibenden Honorar um einen Bagatellbetrag handelt. Dies wurde indessen bereits bei einer Forderungssumme von Fr. 295.— verneint (aufgrund der konkreten Umstände des Falles, AWK Nr. 07 93 vom 12.11.2007; vgl. STER- CHI, in dubio 4/08 S. 202). 7.8. Vorliegend ersuchte Fürsprecher A.________ am 19.3.2013 um Entbindung vom Berufsgeheimnis gegenüber B.________, jedoch laut Begründung nur im Hin- blick auf die Verhandlung vor der Schlichtungsbehörde bzw. das Rechtsöff- nungsverfahren, während er der irrigen Ansicht war, dass für das fünf Wochen 6 zuvor eingereichte Arrestgesuch keine Befreiung notwendig gewesen sei, weil er meinte, hierfür keine „von der Klientschaft anvertrauten Tatsachen“ offenbaren zu müssen. Wie oben in Ziff. 7.1. dargelegt, ist der Geheimnisbereich jedoch weiter und wurde das Geheimnis durch den Inhalt des Arrestgesuchs sowie mehrerer zusammen mit diesem eingereichter Beilagen verletzt. In der Folge wurde der Disziplinarbeklagte von der Anwaltsaufsichtsbehörde zwar vom Berufsgeheimnis befreit, soweit dies zur gerichtlichen Geltendmachung seiner Honorarforderung gemäss Rechnung vom 25.1.2013 erforderlich ist. Eine weitergehende, rückwir- kend für die Einreichung des Arrestgesuchs geltende Befreiung konnte mangels entsprechenden, insbesondere auch zeitgerechten Antrags hingegen nicht erfol- gen, so dass kein Rechtfertigungsgrund für die Geheimnisverletzung vorliegt. 8. Gemäss Art. 12 lit. a BGFA üben die Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus. 8.1. Unter diese Generalklausel fällt namentlich die vorab auftragsrechtliche Pflicht des Anwalts, die Interessen des Mandanten nach bestem Wissen und Gewissen zu wahren. Er ist gehalten, alles zu tun, was den Interessen des Klienten förder- lich ist und alles zu unterlassen, was ihnen schadet (W. FELLMANN, a.a.O., Rz 1929). Diese Treuepflicht ist umfassend und bestimmt das gesamte Handeln des Anwalts bei der Annahme, Ausübung, Beendigung und Abrechnung des Man- dats. Sie besteht wie das Berufsgeheimnis über das Ende des Mandats hinaus; denn sie wirkt auch gegenüber Rechtsnachfolgern des Mandanten und ist bei der Annahme bzw. Ablehnung künftiger Mandate zu beachten, wenn mit der Führung des späteren Mandats den Interessen des früheren Mandanten geschadet wür- de. Der Auftraggeber wird dadurch insoweit geschützt, als der Anwalt nicht Kenntnisse aus dem Mandatsverhältnis, im gleichen Sachzusammenhang sogar nach dessen Abschluss, gegen ihn verwenden darf (diesbezüglich wird die an- waltliche Treuepflicht durch die Berufspflichten gemäss Art. 12 lit. c und Art. 13 BGFA konkretisiert). 8.2. Die Treuepflicht geht jedoch nicht so weit, dass sie den Anwalt daran hindern würde, nach Abschluss des Mandats eigene Interessen gegen den Klienten zu wahren, also namentlich Ansprüche desselben (z.B. bezüglich Haftpflicht) abzu- wehren und eigene (insb. Honorarforderungen) gegen ihn wahrzunehmen. Hierzu stehen Anwälten selbstverständlich wie jedem andern Gläubiger sämtliche ge- setzlichen Mittel und Wege offen, zumindest solange sie nicht geradezu schi- kanös oder rechtsmissbräuchlich ausgeübt werden. 8.3. Aufgrund des aktenkundigen Sachverhalts ist davon auszugehen, dass das Mandat des Disziplinarbeklagten für B.________ mit Abschluss des Vergleichs an der Schlichtungsverhandlung vom 10.1.2013 seinen Abschluss fand. Zwar bemühte sich der Disziplinarbeklagte ususgemäss beim Gegenanwalt um den Vollzug der Vergleichszahlung (Schreiben an Rechtsanwalt C.________ vom 14.1.2013), jedoch war dies nach dem Willen des Mandanten nicht mehr Gegen- stand des Auftrags, da er den Schuldner zur direkten Bezahlung der vereinbarten Summe an sich selbst veranlasste, wodurch er den Disziplinarbeklagten auch 7 daran hinderte, verrechnungsweise seine Honorarforderung zu decken. In dieser Situation kann die Stellung eines Arrestbegehrens nicht mehr als Verletzung der Treuepflicht betrachtet werden. Wie es sich verhielte, wenn der Disziplinarbeklag- te diesen Schritt bereits vor der Mandatsbeendigung getan hätte, braucht vorlie- gend nicht diskutiert zu werden. 9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Disziplinarbeklagte durch die Stellung des Arrestgesuchs vom 12.2.2013 das Berufsgeheimnis verletzt hat und dass diese Verletzung durch die nachträgliche Befreiung durch Entscheid der Anwaltsaufsichts- behörde vom 1.7.2013 nicht geheilt wurde. 10. Gemäss Art. 17 BGFA kann die Aufsichtsbehörde bei Verletzung dieses Gesetzes die abschliessend aufgezählten Disziplinarmassnahmen anordnen, welche von einer Verwarnung bis zum dauernden Berufsverbot reichen. 10.1 Disziplinarsanktionen sind nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu bemes- sen. Massgebend sind die Schwere des Verstosses, das Mass des Verschul- dens sowie das berufliche Vorleben des Anwalts. Die Schwere der Sanktion hat sich überdies an ihrem Zweck zu orientieren; dieser besteht neben der Wah- rung der Disziplin innerhalb des Berufsstandes insbesondere darin, den fehlba- ren Anwalt zu einem in Zukunft standeskonformen Verhalten zu veranlassen (T. POLEDNA, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, Art. 17 N 15 und 23 ff.). 10.2 Die Verletzung des Berufsgeheimnisses wiegt normalerweise schwer, zählt dieses doch zu den fundamentalen Berufspflichten. Es ist ein unerlässlicher Baustein des Rechtsstaats und bildet ein „Markenzeichen des Anwalts und der Anwältin“ (NATER/ZINDEL, a.a.O., N 1 f., m.w.H.). Aufgrund der konkreten Um- stände wiegt die vorliegende Verletzung jedoch weniger schwer. Zum einen er- folgte die Offenlegung nicht gegenüber beliebigen Dritten, sondern gegenüber einer ihrerseits dem Amtsgeheimnis unterstehenden Behörde (was sie aber noch nicht zur rechtmässigen werden lässt), zum andern wurden auch nicht besonders heikle Sachverhalte, sondern „bloss“ das Bestehen des Mandats- verhältnisses als solches und sein allgemein umrissener Gegenstand (Vertre- tung des Klienten B.________ gegen seinen Ex-Arbeitgeber D.________) of- fenbart. Zudem wäre die Befreiung vom Berufsgeheimnis für die Einreichung des Arrestgesuchs zweifellos gewährt worden, wenn der Disziplinarbeklagte die Aufsichtsbehörde rechtzeitig (oben Ziff. 7.7) darum ersucht hätte. 10.3. Subjektiv ist dem Disziplinarbeklagten Fahrlässigkeit bzw. ein Irrtum über die Tragweite des Berufsgeheimnisses vorzuwerfen. Offenbar orientierte er sich ausschliesslich am Wortlaut des Gesetzes („was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist“). Er hätte sich jedoch bei Konsulta- tion der einschlägigen Literatur sowie der Praxis der Aufsichtsbehörden und des Bundesgerichts ohne weiteres darüber klar werden müssen, dass auch das Bestehen des Mandatsverhältnisses selbst unter das Berufsgeheimnis fällt. Desgleichen hätte er feststellen können, dass nicht die rechtliche Qualifikation 8 des Arrestgesuchs als Inkassomassnahme, sondern dessen Inhalt massge- bend dafür ist, ob eine Einreichung ohne Befreiung vom Berufsgeheimnis zulässig ist oder nicht. Insgesamt hat es der Disziplinarbeklagte somit an der erforderlichen Umsicht fehlen lassen, die namentlich von einem erfahrenen Anwalt – Fürsprecher A.________ praktiziert seit 1982 – erwartet werden muss. Zugute zu halten ist ihm, dass er in seiner gesamten Anwaltstätigkeit nach eigenem Bekunden bisher nie mit einem gleichartigen Problem konfron- tiert war und dass das Arrestgesuch, als erkennbar wurde, dass der Klient sich nicht an das Zahlungsversprechen halten wollte, rasch gestellt werden musste. Nicht in der Einreichung an sich, sondern in der Unterlassung der anschlies- senden Stellung des auf das Arrestgesuch zurückbezogenen Befreiungsge- suchs liegt denn auch der eigentliche Fehler des Disziplinarbeklagten. Insgesamt wiegt die Verletzung des Berufsgeheimnisses aufgrund der gesam- ten Umstände auch subjektiv nicht besonders schwer. 10.4. Ist weder die objektive Tragweite noch das subjektive Verschulden als schwer- wiegend einzustufen, erscheint insgesamt die mildeste Sanktion, mithin die Verwarnung gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. a BGFA als angemessen. 11. Bei diesem Ergebnis sind gemäss Art. 35 Abs. 1 KAG die Kosten des Disziplinarver- fahrens dem Disziplinarbeklagten aufzuerlegen. Gemäss Art. 36 Abs. 1 KAG besteht weder Anspruch auf Parteikostenersatz noch auf Parteientschädigung. 9 Die Anwaltsaufsichtsbehörde entscheidet: 1. Fürsprecher A.________ wird wegen Verletzung von Art. 13 BGFA verwarnt. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 1‘500.00, werden dem Disziplinarbeklagten auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Disziplinarbeklagten Bern, 19. Februar 2014 Im Namen der Anwaltsaufsichtsbehörde (Ausfertigung vom 21. Februar 2014) Die Präsidentin: Oberrichterin Apolloni Meier Die Gerichtsschreiberin: Spielmann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde ge- führt werden gemäss Art. 22 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) in Verbindung mit Art. 74 ff. des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Die kantonalen Gesetzestexte sind online abrufbar unter www.be.ch/gesetze, die eidgenössischen unter http://www.admin.ch/ch/d/sr/sr.html. Hinweis: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. 10