4. Der Anzeigerin wird die Art der Erledigung des Verfahrens mit separatem Schreiben mitgeteilt (Art. 32 Abs. 2 KAG). Bern, 2. September 2014 Im Namen der Anwaltsaufsichtsbehörde (Ausfertigung vom 9. September 2014) Die Präsidentin: Oberrichterin Apolloni Meier Die Gerichtsschreiberin: Spielmann