11. Bei diesem Ergebnis sind dem Disziplinarbeklagten überdies die Verfahrenskosten des Disziplinarverfahrens aufzuerlegen (Art. 35 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28.3.2006 [KAG; BSG 168.11]). 7 Die Anwaltsaufsichtsbehörde entscheidet: 1. Rechtsanwalt A.________ wird wegen Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA und in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 lit. c BGFA mit einer Busse von Fr. 3'000.— belegt. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 1‘500.—, werden dem Disziplinarbeklagten auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Disziplinarbeklagten