e) Im Rahmen der Disziplinaraufsicht ist deshalb in Anbetracht der objektiven Schwere des Verstosses und des direkten Vorsatzes in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 lit. c BGFA eine Busse gegen A.________ auszusprechen. Diese kann unter Berücksichtigung der Erstmaligkeit des Verstosses und der grundsätzlich vorhandenen Einsicht des Disziplinarbeklagten im unteren, jedoch nicht geradezu untersten Bereich des Bussenrahmens festgesetzt werden. In Berücksichtigung der Obergrenze gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. c BGFA von Fr. 20'000.— erscheint vorliegend ein Betrag von Fr. 3'000.— als angemessen.