Er beantragt deshalb das Aussprechen einer Verwarnung oder eines Verweises. Ob der Disziplinarbeklagte einzelne oder sämtliche seiner Angestellten entlassen oder sogar die Kanzlei schliessen muss, sind kommerzielle Aspekte, die im Rahmen der Bemessung einer Disziplinarsanktion in den Hintergrund treten. Diese Folgen zu bedenken ist vielmehr Sache des Anwalts, wenn er bei Ausübung seines Berufes glaubt, sich in den „Graubereich“ begeben zu müssen. Aufgrund der gesamten Umstände erscheint es plausibel, dass der Disziplinarbeklagte einsichtig und sich der gravierenden Konsequenzen seiner Berufsregelverletzung sehr wohl