d) Der Disziplinarbeklagte weist im weitern auf seine Sanktionsempfindlichkeit hin. Aufgrund des gegenüber der Staatsanwaltschaft zerstörten Vertrauensverhältnisses seien ihm seit dem Vorfall keine amtlichen Mandate mehr zugeteilt worden und zusätzlich werde er auch im Rahmen des Verteidigerpiketts diskriminiert, so dass ein erheblicher Teil seines Mandatsaufkommens wegfalle. Überdies macht der Disziplinarbeklagte geltend, seit seiner Scheidung über keine finanziellen Reserven mehr zu verfügen, ohne indessen diese Behauptung irgendwie zu belegen. Er beantragt deshalb das Aussprechen einer Verwarnung oder eines Verweises.