Ausserdem lag die fragliche Handlung keineswegs in einem „Graubereich“. Vielmehr stellt Begünstigung ein seit eh und je verpöntes, klassisches Delikt gegen die Rechtspflege dar. Umgekehrt darf berücksichtigt werden, dass es sich nicht um ein planmässiges Vorgehen, sondern eher um einen unüberlegten „Schnellschuss“ handelte, und die Straftat gemäss der Formulierung des strafrechtlichen Schuldspruchs überdies im Versuchsstadium stecken blieb. Ausserdem ist A.________ in seiner bis zum Zeitpunkt der vorliegend zu beurteilenden Handlung immerhin schon über 10- jährigen selbstständigen Anwaltstätigkeit bisher disziplinarrechtlich nicht aufgefallen.