Dies vermag ihn jedoch nicht zu entlasten, ebenso wenig, dass er einen einschlägigen Aufsatz zu diesem Thema „zu spät gelesen“ habe. Als praktizierender und im Anwaltsregister eingetragener Anwalt war der Disziplinarbeklagte verpflichtet, seine Berufsausübung ungeachtet der Einschätzung seiner Tätigkeit durch Dritte von Anfang an nach den Grenzen des rechtlich Zulässigen auszurichten, unabhängig auch davon, welche Aufsätze im Laufe der Zeit zufälligerweise zu einem bestimmten Aspekt der anwaltlichen Berufsausübung gerade erschienen sein mögen. Ausserdem lag die fragliche Handlung keineswegs in einem „Graubereich“.