c) Subjektiv liegt eine vorsätzliche Handlung vor. Die mögliche Vereitelung eines Beweises gegen seinen Klienten entsprach auch der klaren Absicht des Disziplinarbeklagten. Es handelt sich somit nicht um blosse Fahrlässigkeit bei der Verletzung einer Berufspflicht. Zwar macht der Disziplinarbeklagte geltend, im Übereifer und unter Zeitdruck unüberlegt gehandelt zu haben. Er liess sich dazu anscheinend durch den Umstand hinreissen, dass er in den Augen der Lebenspartnerin seines Mandanten dessen Interessen ungenügend gewahrt haben soll.