5 Sanktion bestand aufgrund der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung Anlass, in einem separaten Administrativverfahren die Löschung von A.________ aus dem Anwaltsregister in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA in Verb. mit Art. 9 BGFA zu prüfen (vgl. BGE 137 II 425 E. 7.2). Nach dem Angemessenheitsprinzip scheidet damit die mildeste Sanktion (Verwarnung; Art. 17 Abs. 1 lit. a BGFA) von vornherein aus.