b) Der vorliegende Verstoss wiegt objektiv schwer. Mit dem Versuch, die Lebenspartnerin seines inhaftierten Mandanten zu einer Vereitelungshandlung und damit zu einer strafrechtlich verpönten Begünstigungshandlung anzustiften, hat der Disziplinarbeklagte die Vertrauensstellung missbraucht, die dem Anwalt als (sei es privater oder amtlicher) Verteidiger einer beschuldigten Person im Strafverfahren zukommt und zum Schutze der rechtsstaatlich garantierten Verteidigungsrechte auch zukommen muss.