Das Vorgehen ist durchaus vergleichbar mit der Weiterleitung eines klassischen Kassibers, d.h. der Überbringung von der behördlichen Zensur unterliegender Post des Beschuldigten an Angehörige oder nicht inhaftierte Mittäter durch den Anwalt. Der Disziplinarbeklagte anerkennt die Rechtswidrigkeit seiner Handlung. Es liegt somit eine Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA vor. 10. Gemäss Art. 17 BGFA kann die Aufsichtsbehörde bei Verletzung dieses Gesetzes die abschliessend aufgezählten Disziplinarmassnahmen anordnen, welche von einer Verwarnung bis zum dauernden Berufsverbot reichen.