b) Es ist offensichtlich, dass die Gegenstand der Meldung bildende Aktion rechtswidrig war. Falls ihr Erfolg beschieden war, bedeutete dies, dass ein wichtiges Beweismittel gegen den durch A.________ verteidigten Beschuldigten C.________ dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörde entzogen und damit die Wahrheitsfindung aktiv behindert oder vereitelt wurde. Das Vorgehen ist durchaus vergleichbar mit der Weiterleitung eines klassischen Kassibers, d.h. der Überbringung von der behördlichen Zensur unterliegender Post des Beschuldigten an Angehörige oder nicht inhaftierte Mittäter durch den Anwalt.