Er darf nicht positiv störend in die Wahrheitsfindung des Gerichts eingreifen, indem er bspw. Zeugen beeinflusst, Beweisquellen trübt oder dem Beschuldigten zur Flucht verhilft. Dem Verteidiger ist es ferner verboten, Untersuchungsbehörde und Gericht durch Vorspiegelung falscher Tatsachen bewusst irrezuführen, den Sachverhalt gezielt durch aktives Handeln zu verdunkeln sowie Beweise zu beseitigen oder Beweisquellen zu trüben. Verpönt sind mithin generell Verhaltensweisen, die den Tatbestand der Begünstigung nach Art. 305 StGB erfüllen können (FELLMANN, a.a.O., N 38a und 38b mit Hinweis auf div.