4 Bei dieser Wahl sind ihm jedoch Grenzen gesetzt. So darf er nach der auf den zit. BGE zurückgehenden Rechtsprechung und herrschender Lehre (vgl. zum Ganzen insbes. W. FELLMANN in Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 12 BGFA N 38 ff.) keine rechtswidrigen Mittel ergreifen. Er darf nicht positiv störend in die Wahrheitsfindung des Gerichts eingreifen, indem er bspw. Zeugen beeinflusst, Beweisquellen trübt oder dem Beschuldigten zur Flucht verhilft.