a) Nach heute unbestrittener Auffassung ist der Anwalt auch als amtlicher Pflichtverteidiger nicht staatliches Organ oder Gehilfe des Richters, sondern Verfechter von Parteiinteressen und als solcher einseitig für seinen jeweiligen Mandanten tätig. Ihm obliegt es, dem staatlichen Strafanspruch entgegenzutreten und auf ein freisprechendes oder möglichst mildes Urteil hinzuwirken. In der Wahl der Verteidigungsmittel muss ihm ein hohes Mass an Freiheit zukommen (BGE 106 Ia 100 E. 6b S. 105). 1 ESTER OMLIN, Strafverteidigung – Grenzen der Wahrung von Parteiinteressen, Anwaltsrevue 2/2009 S. 74 ff.