9. Gemäss Art. 12 lit. a BGFA üben Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus. Nach Art. 12 lit. g BGFA sind sie verpflichtet, in dem Kanton, in dessen Register sie eingetragen sind, amtliche Pflichtverteidigungen und im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtsvertretungen zu übernehmen. Solche Mandate unterstehen denselben Sorgfaltspflichten wie private Mandate (Art. 17 Abs. 2 der Schweizerischen Standesregeln vom 10.6.2005; SSR).