Dies laufe auf ein inoffizielles Berufsverbot hinaus, was ihn sehr belaste. Ausserdem verfüge er seit seiner Scheidung über keine finanziellen Reserven mehr. Er bemühe sich zur Zeit intensiv, das Vertrauen wieder herzustellen und habe aus dem Fehler seine Lehren und Konsequenzen gezogen. Er beantragte, in Anwendung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes einen Verweis oder eine Verwarnung auszusprechen. 8. Die Zuständigkeit der Anwaltsaufsichtsbehörde wurde bereits in der Eröffnungsverfügung vom 5.9.2012 festgehalten und ist nicht bestritten.