Die Höhe der Strafe berücksichtige auch nicht die Ausgangslage und die besonderen Umstände, wie es zum gerügten Fehler kommen konnte und dass es bei der Strafverteidigung heikle Gefahrenbereiche bzw. „Graubereiche“ gebe. Weiter wies er auf eine erhöhte Sanktionsempfindlichkeit hin, weil die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zu den Strafverfolgungsbehörden dazu geführt habe, dass ihm grundsätzlich keine amtlichen Mandate mehr zugeteilt würden und er im Rahmen des Verteidigerpiketts eindeutig diskriminiert werde. Dies laufe auf ein inoffizielles Berufsverbot hinaus, was ihn sehr belaste.