Zum Strafbefehl führte er aus, er erachte die Strafe als nicht verschuldensangemessen, zumal er über 15 Jahre in seiner Berufspraxis nie einen solchen Fehler gemacht habe. Die Höhe der Strafe berücksichtige auch nicht die Ausgangslage und die besonderen Umstände, wie es zum gerügten Fehler kommen konnte und dass es bei der Strafverteidigung heikle Gefahrenbereiche bzw. „Graubereiche“ gebe.