7. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 28. August 2013 verwies der Disziplinarbeklagte auf seine beiden früheren Eingaben und bestätigte diese. Er bezog sich erneut auf die Abhandlung von E. Omlin 1, welche sich mit den „Graubereichen“ bei der Wahrung von Parteiinteressen befasse, die als Gefahr für die Verteidiger lauern und die er leider zu spät gelesen habe. Zum Strafbefehl führte er aus, er erachte die Strafe als nicht verschuldensangemessen, zumal er über 15 Jahre in seiner Berufspraxis nie einen solchen Fehler gemacht habe.